Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärt mit seinem Urteil vom 12.07.2016 eine weitere Widerrufsbelehrung für unwirksam.
Sparkassenkunden sollten aufpassen, auch wenn die Sparkasse einen rechtzeitig erklärten Widerruf zunächst zurückgewiesen hat: Der Bundesgerichtshof hat in einem lange und mit Spannung erwarteten Urteil entschieden, dass die von vielen Sparkassen deutschlandweit über Jahre verwendete Fußnoten-Belehrung („bitte Frist im Einzelfall prüfen“) unwirksam ist. (XI ZR 564/15)
Was bedeutet diese Entscheidung?
Sofern Sie, was wir natürlich hoffen, rechtzeitig, d. h. bis spätestens 21.06.2016 ein Widerrufsschreiben an die Bank bzw. Sparkasse gerichtet haben, haben Sie beste Chancen, hieraus resultierende Ansprüche auch noch nach Jahren mit Erfolg geltend machen zu können. Der Bundesgerichtshof ist das höchste deutsche Zivilgericht, sodass dessen Entscheidungen maßgeblich sind für die Untergerichte.
Beachten Sie vor allen Dingen eines: Im Falle eines Widerrufs, auch noch Jahre nach Abschluss oder Rückzahlung des Darlehens, besitzen Sie als Bankkunde Anspruch auf die sogenannte Nutzungsentschädigung, also eine Art „Zins“ auf die geleisteten Darlehensraten. Dieses Geld sollten Sie nicht verschenken!
Ihre Kanzlei für Verbraucherrecht MEYENBURG steht gerne für eine kostenfreie Einschätzung möglicher Ansprüche zur Verfügung und dann ggf. natürlich auch bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!